Der Beschwerdeführer habe aber stets versichert, sein ganzes Einkommen deklariert zu haben, was angesichts eines einzigen Arbeitgebers über die gesamte Zeit des Sozialhilfebezugs gar nicht anders verständlich wäre. Angesichts der Prozessarmut des Beschwerdeführers erweise sich eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers – wie bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren – als geboten. Die Verweigerung verletze sowohl Art. 130 bzw. 132 StPO als auch Artikel 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101).