5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt und dem Verwaltungsgericht zeigten, dass der Sachverhalt unklar sei. Der Beschwerdeführer verstehe nicht einmal genau den Unterschied zwischen verwaltungs- und strafrechtlichem Verfahren. Die Überlegungen der Generalstaatsanwaltschaft zu Widerruf, Landesverweis und Berechnungsmethoden des Deliktsbetrags zeugten nicht von einfachen Sach- und Verfahrensfragen, im Gegenteil. Den überwiegenden Teil dieser Ausführungen verstehe der Beschwerdeführer nicht.