2 spannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers klar um einen Bagatellfall, der weit unterhalb der in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegten Grenzwerte liege. Bei einer Person, die wie der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahrzehnt sozialhilferechtlich unterstützt werde, dürfe davon ausgegangen werden, dass sie die elementaren Pflichten kenne, die mit dem Sozialhilfebezug verbunden seien. Der Straffall biete weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre.