Es genüge nicht, einzig mit dem Verweis auf die Bussenhöhe einen Bagatellfall zu bejahen. Die Staatsanwaltschaft habe behauptet, der Straffall biete keine Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre, ohne sich über seinen Bildungsstand und seine Sprachkenntnisse ins Bild zu setzen. Die Staatsanwaltschaft habe, ohne den Ausgang des Administrativverfahrens abzuwarten, einen Strafbefehl erlassen und wolle ihm nun einen Rechtsbeistand verweigern, der bisher alleine dazu beigetragen habe, dass der komplexe Sachverhalt durch das Regierungsstatthalteramt revidiert worden sei.