382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe einen Strafbefehl erlassen, der auf einem nachweislich nicht korrekten Sachverhalt basiere. Sie habe den Strafbefehl trotz der Einsprache nicht an die sich aus dem Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 14. Dezember 2017 ergebenden Erkenntnisse angepasst. Da der Beschwerdeführer von Sozialhilfe lebe, stelle eine Busse keine Bagatelle dar. Es genüge nicht, einzig mit dem Verweis auf die Bussenhöhe einen Bagatellfall zu bejahen.