Am 27. November 2017 zeigte der Anwalt des Beschwerdeführers an, dass er mit dessen Interessenwahrung beauftragt worden sei, erhob Einsprache und ersuchte um Beiordnung als amtlicher Anwalt. Nachdem Akteneinsicht gewährt worden war, liess der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2017 mitteilen, dass an der Einsprache festgehalten werde. Am 17. Januar 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.