Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 53 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2018 (BM 17 41780) Erwägungen: 1. Am 19. September 2017 reichte der Sozialdienst der Einwohnergemeinde D.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige ein. Es wird ihm vorgeworfen, zu hohe Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben, weil er nicht alle Erwerbseinkommen deklariert habe. Am 20. November 2017 er- liess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) einen Strafbefehl, mit dem der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz durch Verheimlichung von CHF 18‘048.00 schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 1‘800.00 verurteilt wurde. Am 27. No- vember 2017 zeigte der Anwalt des Beschwerdeführers an, dass er mit dessen In- teressenwahrung beauftragt worden sei, erhob Einsprache und ersuchte um Bei- ordnung als amtlicher Anwalt. Nachdem Akteneinsicht gewährt worden war, liess der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2017 mitteilen, dass an der Einsprache festgehalten werde. Am 17. Januar 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob der Beschwerde- führer am 5. Februar 2018 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme beantragte die Ge- neralstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe einen Strafbe- fehl erlassen, der auf einem nachweislich nicht korrekten Sachverhalt basiere. Sie habe den Strafbefehl trotz der Einsprache nicht an die sich aus dem Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 14. Dezember 2017 ergebenden Erkenntnisse angepasst. Da der Beschwerdeführer von Sozialhilfe lebe, stelle eine Busse keine Bagatelle dar. Es genüge nicht, einzig mit dem Verweis auf die Bus- senhöhe einen Bagatellfall zu bejahen. Die Staatsanwaltschaft habe behauptet, der Straffall biete keine Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht ge- wachsen wäre, ohne sich über seinen Bildungsstand und seine Sprachkenntnisse ins Bild zu setzen. Die Staatsanwaltschaft habe, ohne den Ausgang des Adminis- trativverfahrens abzuwarten, einen Strafbefehl erlassen und wolle ihm nun einen Rechtsbeistand verweigern, der bisher alleine dazu beigetragen habe, dass der komplexe Sachverhalt durch das Regierungsstatthalteramt revidiert worden sei. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet einlässlich, wieso die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht erfüllt seien. Im Wesentlichen hält sie fest, von der ausgesprochenen Sanktion her handle es auch unter Beachtung der ange- 2 spannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers klar um einen Bagatell- fall, der weit unterhalb der in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegten Grenzwerte liege. Bei einer Person, die wie der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahrzehnt so- zialhilferechtlich unterstützt werde, dürfe davon ausgegangen werden, dass sie die elementaren Pflichten kenne, die mit dem Sozialhilfebezug verbunden seien. Der Straffall biete weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. 5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Verfahren vor dem Regierungs- statthalteramt und dem Verwaltungsgericht zeigten, dass der Sachverhalt unklar sei. Der Beschwerdeführer verstehe nicht einmal genau den Unterschied zwischen verwaltungs- und strafrechtlichem Verfahren. Die Überlegungen der General- staatsanwaltschaft zu Widerruf, Landesverweis und Berechnungsmethoden des Deliktsbetrags zeugten nicht von einfachen Sach- und Verfahrensfragen, im Ge- genteil. Den überwiegenden Teil dieser Ausführungen verstehe der Beschwerde- führer nicht. Es treffe zu, dass die Höhe der Rückforderung (falls am Ende des Verwaltungsgerichtsverfahrens überhaupt eine Rückforderung bestehen bleibe) im Strafverfahren eine geringere Rolle spiele. Der Beschwerdeführer habe aber stets versichert, sein ganzes Einkommen deklariert zu haben, was angesichts eines ein- zigen Arbeitgebers über die gesamte Zeit des Sozialhilfebezugs gar nicht anders verständlich wäre. Angesichts der Prozessarmut des Beschwerdeführers erweise sich eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdefüh- rers – wie bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren – als geboten. Die Verwei- gerung verletze sowohl Art. 130 bzw. 132 StPO als auch Artikel 29 Abs. 3 Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). 6. 6.1 Gemäss Art. 132 StPO ist eine amtliche Verteidigung zu bestellen, wenn die Ver- teidigung notwendig ist (vgl. Art. 130 StPO) und die beschuldigte Person nicht von sich aus oder auf Aufforderung hin eine Wahlverteidigung bestimmt. Verfügt die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel, ist überdies die amtliche Verteidigung in Fällen anzuordnen, in welchen es sich nicht um eine Bagatelle handelt und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bie- tet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (materielle Bedürf- tigkeit). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheits- strafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Vorausset- zung für die amtliche Verteidigung bei Mittellosigkeit ist also, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3). Bei offensichtlichen Ba- gatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Praxis einen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbei- stand (BGE 120 la 43 E. 2a; BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.4). Es ist nicht die abstrakte Strafandro- hung, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (BGE 120 la 43 E 2a). 3 6.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist Folgendes festzuhalten, das die Rechtmäs- sigkeit der angefochtenen Verfügung begründet: Es handelt sich um einen Baga- tellfall, der weit unterhalb der in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Werte liegt. Über- dies besteht die Möglichkeit, bei finanzieller Knappheit eine allfällige Busse durch gemeinnützige Arbeit zu vollziehen. Fremdsprachigkeit ist für sich allein kein Grund für eine amtliche Verteidigung. Eine beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr mindestens der wesentliche Inhalt der zentralen Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wird (Art. 68 Abs. 2 StPO). Damit ist gewährleistet, dass sie sich wirksam verteidigen kann (BGE 118 Ia 462 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2011 vom 12.11.2012 E. 2.4; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 474 vom 18.01.2017 E. 4.3 und BK 17 450 vom 16.01.2018). Das sogenannte Gebot der Waffengleichheit ist nicht ver- letzt. Der Beschwerdeführer als langjähriger Sozialhilfebezüger weiss oder muss wissen, dass er Erwerbseinkommen lückenlos deklarieren muss. Eine allfällige Be- strafung gemäss Art. 85 bernisches Sozialhilfegesetz (SHG; BSG 860.1) setzt aus rechtlicher Sicht weder Arglist noch ein anderes kompliziertes Tatbestandselement voraus. Die Annahme des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen gemäss Art. 132 Abs. 2 f. StPO – kein Bagatellfall und tatsächliche/rechtliche Schwierigkei- ten – liegt fern. Dass die Generalstaatsanwaltschaft eingehend und juristisch über- zeugend aufgezeigt hat, weshalb sich keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwie- rigkeiten bieten, führt im Übrigen nicht zum Schluss, dass das Strafverfahren an sich komplex wäre. Dass das verwaltungsrechtliche Verfahren Hürden bieten mag, welche die Beiord- nung eines amtlichen Anwalts rechtfertigen, bedeutet nicht, dass deswegen auch im Strafverfahren eine amtliche Verteidigung geboten wäre. Zu prüfen ist hier nicht das Kriterium der Aussichtslosigkeit. Überdies können wie erwähnt die im Verwal- tungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt werden. Für die Frage der amtlichen Verteidigung spielt es ebenso keine Rolle, dass der Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren bereits etwas für den Beschwerdeführer erreicht hat. Die Verfahren stehen in keinem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis zueinander. Ausserdem hat das Regierungsstatthalteramt bloss die Berechnungen des Sozial- dienstes korrigiert, während die Annahmen betreffend Pflichten und Unterlassun- gen des Beschwerdeführers geschützt wurden. Fragen zur Höhe der Rückerstat- tungsraten stellen sich im Strafverfahren nicht. Auch ist die Berechnung der Rück- forderung für das Strafverfahren von geringerer Bedeutung, da die Strafe von der Schuld abhängt, wobei nicht primär der Unwert des erzielten Erfolges, sondern das Vorgehen und der Vorsatz zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer hat mutmasslich sowohl gemäss Berechnung des Sozialdienstes wie auch gemäss Be- rechnung des Regierungsstatthalteramtes ca. die Hälfte seines Einkommens nicht angegeben. Des Weiteren hat das Regierungsstatthalteramt die Voraussetzungen für die amtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts auch angesichts des umstrittenen Betrages von CHF 20‘000.00 bejaht. Im Strafverfahren geht es indes um eine Bus- se, welche einen Bruchteil des umstrittenen Rückforderungsbetrages betragen würde sowie gegebenenfalls um eine Ersatzfreiheitsstrafe, welche massiv unter der Höchstgrenze eines Bagatellfalles nach Art. 132 Abs. 3 StPO wäre. 4 Des Weiteren kommt für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016 prinzipiell keine Verurteilung nach Art. 148a Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) in Betracht, die theoretisch eine Landesverweisung nach sich ziehen könnte. Der Beschwerdeführer ist gemäss den Angaben der Generalstaatsanwalt- schaft seit April 2016 Schweizer Bürger. Selbst wenn für die Berechnung des De- liktsbetrages eine andere als die vom Regierungsstatthalteramt verwendete Be- rechnungsmethode angewandt würde und sich ein Deliktsbetrag von über CHF 3‘000.00 ergeben sollte, hätte der Beschwerdeführer also keine Landesver- weisung zu gewärtigen. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung weder als gesetzes- noch als verfassungswidrig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 27. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6