Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Entschädigung wird gemäss eingereichter Kostennote auf CHF 1‘227.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Der Aufwand für die verspätete Replik ist darin richtigerweise nicht enthalten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2018 wird aufgehoben.