Versäumnisse des Gerichts (oder hier der Staatsanwaltschaft) können – auch wenn eine Kostenauflage berechtigt sein mag – nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 5.3). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2018 aufzuheben. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, sind dementsprechend durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).