3 ständlich pauschal auf CHF 9‘450.00 bestimmt. Dass die nicht berücksichtigten bzw. verlegten Auslagen im Zeitpunkt der Erstellung der Verfügung bereits entstanden waren, ist unerheblich und rechtfertigt es nicht, materiell auf den Entscheid zurückzukommen. Versäumnisse des Gerichts (oder hier der Staatsanwaltschaft) können – auch wenn eine Kostenauflage berechtigt sein mag – nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 5.3).