Die Staatsanwaltschaft hat entweder die Berücksichtigung der Auslagen vergessen, oder sie ist fälschlicherweise davon ausgegangen, dass keine solchen entstanden sind. So oder so liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass es sich dabei lediglich um einen Fehler im Ausdruck handelt. Die Verfahrenskosten – und darunter fallen gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO Gebühren und Auslagen – wurden explizit und unmissver-