83 Abs. 1 StPO ist vorliegend zu prüfen, ob mit der Berichtigung ein Fehler im Ausdruck oder in der Willensbildung korrigiert werden sollte. Die Staatsanwaltschaft hat bei der Kostenverlegung die neben den Gebühren entstandenen Auslagen nicht berücksichtigt und verlegt. Ihr Entscheid, die Verfahrenskosten auf pauschal CHF 9‘450.00 zu bestimmen, beruht auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung: Die Staatsanwaltschaft hat entweder die Berücksichtigung der Auslagen vergessen, oder sie ist fälschlicherweise davon ausgegangen, dass keine solchen entstanden sind.