Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. weiter auch Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_362/2016 vom 2. August 2016, E. 2.6). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 83 Abs. 1 StPO ist vorliegend zu prüfen, ob mit der Berichtigung ein Fehler im Ausdruck oder in der Willensbildung korrigiert werden sollte.