Angesichts der umfangreichen Ermittlungen sei offensichtlich, dass es sich nicht um einen einfachen Fall gemäss Art. 424 Abs. 2 StPO handeln könne und die Pauschalgebühr die Auslagen nicht enthalte. Zudem hätten in Gegenwart der Verteidigung Einvernahmen mit Übersetzung stattgefunden und die Rechnung für die Verlegung der Beschwerdeführerin in ein Einzelzimmer sei in den Verfahrensakten enthalten.