4. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass die ursprüngliche Verfügung hinsichtlich der Kostenliquidation unvollständig sei, da offensichtlich nur die Gebühren und nicht die Auslagen aufgeführt worden seien. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass ein Pauschalbetrag aufgeführt worden sei. Zum anderen aber auch aus dem Hinweis auf Art. 15 VKD. Angesichts der umfangreichen Ermittlungen sei offensichtlich, dass es sich nicht um einen einfachen Fall gemäss Art. 424 Abs. 2 StPO handeln könne und die Pauschalgebühr die Auslagen nicht enthalte.