382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die StPO sehe keine nachträgliche Kostenauferlegung vor. Eine Berichtigung im Sinne von Art. 83 StPO sei einzig bei Redaktionsfehlern oder Rechenfehlern möglich. Inhaltliche Fehler bei der Willensbildung könnten mit einer Berichtigung nicht korrigiert werden. In der angefochtenen Verfügung werde explizit festgehalten, dass die genannten Verfahrenskosten die gesamten angefallenen Kosten darstellen würden.