In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen. Innert der mit Verfügung vom 14. Januar 2019 gewährten Frist zur Replik liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Sie replizierte am 5. Februar 2019, woraufhin die verspätete Replik mit Verfügung vom 6. Februar 2019 nicht zu den Akten erkannt und an die Beschwerdeführerin zurückgeschickt wurde. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 6. Februar 2019 verwiesen.