1. Die „Berichtigungs“Verfügung vom 18.12.2018, mit welcher die Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 27.11.2018 berichtigt werden soll, sei aufzuheben. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre Verteidigungskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -