Weiter verweigerte sie ihr die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 berichtigte die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung insoweit, als sie die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Verfahrenskosten auf CHF 15‘270.60 (Gebühren von CHF 9‘450.00 und Auslagen von CHF 5‘820.60) korrigierte. Zur Begründung machte sie geltend, dass bei der Kostenberechnung versehentlich die Auslagen vergessen worden seien. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: