Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 538 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Berichtigung (Einstellung) Strafverfahren wegen versuchter Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. Dezember 2018 (BM 16 29761) Erwägungen: 1. Am 27. November 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen versuchter Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens ein. Sie auferlegte ihr die Verfahrenskosten von CHF 9‘450.00 und verfügte die Rück- zahlung der an die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin C.________ ausgerichte- ten Entschädigung von CHF 5‘925.85 sowie die Nachzahlung der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘453.55. Weiter verweigerte sie ihr die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 berichtigte die Staatsanwalt- schaft die Einstellungsverfügung insoweit, als sie die der Beschwerdeführerin auf- zuerlegenden Verfahrenskosten auf CHF 15‘270.60 (Gebühren von CHF 9‘450.00 und Auslagen von CHF 5‘820.60) korrigierte. Zur Begründung machte sie geltend, dass bei der Kostenberechnung versehentlich die Auslagen vergessen worden sei- en. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die „Berichtigungs“Verfügung vom 18.12.2018, mit welcher die Ziffer 3 der Einstellungsver- fügung vom 27.11.2018 berichtigt werden soll, sei aufzuheben. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre Verteidigungskos- ten im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2019 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien der Be- schuldigten aufzuerlegen. Innert der mit Verfügung vom 14. Januar 2019 gewähr- ten Frist zur Replik liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Sie repli- zierte am 5. Februar 2019, woraufhin die verspätete Replik mit Verfügung vom 6. Februar 2019 nicht zu den Akten erkannt und an die Beschwerdeführerin zurückgeschickt wurde. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 6. Februar 2019 verwiesen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die StPO sehe keine nachträgliche Kostenauf- erlegung vor. Eine Berichtigung im Sinne von Art. 83 StPO sei einzig bei Redakti- onsfehlern oder Rechenfehlern möglich. Inhaltliche Fehler bei der Willensbildung könnten mit einer Berichtigung nicht korrigiert werden. In der angefochtenen Verfü- gung werde explizit festgehalten, dass die genannten Verfahrenskosten die gesam- ten angefallenen Kosten darstellen würden. Bei der Berichtigung handle es sich um eine nachträgliche materielle Änderung zum Nachteil der Beschwerdeführerin, die nicht zulässig sei. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass die ursprüngliche Verfü- gung hinsichtlich der Kostenliquidation unvollständig sei, da offensichtlich nur die Gebühren und nicht die Auslagen aufgeführt worden seien. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass ein Pauschalbetrag aufgeführt worden sei. Zum anderen aber auch aus dem Hinweis auf Art. 15 VKD. Angesichts der umfangreichen Ermittlun- gen sei offensichtlich, dass es sich nicht um einen einfachen Fall gemäss Art. 424 Abs. 2 StPO handeln könne und die Pauschalgebühr die Auslagen nicht enthalte. Zudem hätten in Gegenwart der Verteidigung Einvernahmen mit Überset- zung stattgefunden und die Rechnung für die Verlegung der Beschwerdeführerin in ein Einzelzimmer sei in den Verfahrensakten enthalten. 5. Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig, oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so wird von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vorge- nommen (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bezie- hungsweise die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3 mit wei- teren Hinweisen; vgl. weiter auch Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_362/2016 vom 2. August 2016, E. 2.6). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 83 Abs. 1 StPO ist vor- liegend zu prüfen, ob mit der Berichtigung ein Fehler im Ausdruck oder in der Wil- lensbildung korrigiert werden sollte. Die Staatsanwaltschaft hat bei der Kostenver- legung die neben den Gebühren entstandenen Auslagen nicht berücksichtigt und verlegt. Ihr Entscheid, die Verfahrenskosten auf pauschal CHF 9‘450.00 zu be- stimmen, beruht auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung: Die Staatsanwalt- schaft hat entweder die Berücksichtigung der Auslagen vergessen, oder sie ist fäl- schlicherweise davon ausgegangen, dass keine solchen entstanden sind. So oder so liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass es sich dabei lediglich um einen Feh- ler im Ausdruck handelt. Die Verfahrenskosten – und darunter fallen gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO Gebühren und Auslagen – wurden explizit und unmissver- 3 ständlich pauschal auf CHF 9‘450.00 bestimmt. Dass die nicht berücksichtigten bzw. verlegten Auslagen im Zeitpunkt der Erstellung der Verfügung bereits ent- standen waren, ist unerheblich und rechtfertigt es nicht, materiell auf den Entscheid zurückzukommen. Versäumnisse des Gerichts (oder hier der Staatsanwaltschaft) können – auch wenn eine Kostenauflage berechtigt sein mag – nicht der Be- schwerdeführerin angelastet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 5.3). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2018 aufzuheben. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, sind dementsprechend durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Be- schwerdeverfahren zu entschädigen. Die Entschädigung wird gemäss eingereichter Kostennote auf CHF 1‘227.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Der Aufwand für die verspätete Replik ist darin richtigerweise nicht enthalten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2018 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘227.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, a.o. Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 27. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5