Der restliche Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). 14.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Drittel der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und Bst. b StPO ausgenommen ist.