14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es sich allerdings, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem Beschwerdeführer nur zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1‘000.00, aufzuerlegen. Der restliche Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern (Art. 426 Abs. 3 Bst.