10 13. Zusammenfassend ergibt sich, dass die teilweise Beschlagnahme der Pensionskassenrente rechtmässig ist. Die Voraussetzungen für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme sind erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum für die Einziehungsbeschlagnahme erforderlichen Deliktskonnex und zur Kostendeckungsbeschlagnahme macht, gehen seine Vorbringen an der Sache vorbei. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde – mit Ausnahme der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs – als unbegründet und ist abzuweisen.