Dieser zivilprozessuale Zwangsbedarf übersteigt das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Die Staatsanwaltschaft hat beispielsweise den betreibungsrechtlichen Grundbedarf um 30 % erhöht und die laufenden Steuern werden im Bedarf mitberücksichtigt, obwohl dies bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zulässig wäre (Beilage 1 des KS Nr. B 1, Ziff. III). Somit hat die Staatsanwaltschaft von der Pensionskassenrente vom Beschwerdeführer einen kleineren Anteil beschlagnahmt, als dies die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung erlaubt hätte.