Zivilverfahren > Kreisschreiben]). Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der «Bedarfsberechnung» nicht auf die Regeln zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gestützt, sondern sie ist dabei analog zur Ermittlung der Prozessarmut gemäss Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 (abrufbar unter www.justice.be.ch > Zivilverfahren > Kreisschreiben) vorgegangen. Dieser zivilprozessuale Zwangsbedarf übersteigt das betreibungsrechtliche Existenzminimum.