Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bereits zahlreiche Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien, die zur Begleichung der offenen Verpflichtungen gegenüber der BEKB hätten verwendet werden können. In ihrer Stellungnahme weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass gemäss heutigem Erkenntnisstand der Wert der beschlagnahmten Vermögenswerte bei weitem nicht ausreiche, um die zu erwartenden Ersatzforde-