Dadurch resultiert eine maximale Obergrenze des Gesamtwerts der Vermögenswerte, welche im Hinblick auf die Sicherstellung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden dürfen. Die maximale Höhe der erlangten Vermögenswerte kann naturgemäss zu Beginn eines Strafverfahrens oft nur grob geschätzt werden (SCHOLL, a.a.O., § 5 Rz. 169). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bereits zahlreiche Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien, die zur Begleichung der offenen Verpflichtungen gegenüber der BEKB hätten verwendet werden können.