StPO ist eine Beschlagnahme von Vermögenswerten namentlich nur zulässig, wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Dies entspricht dem verfassungsmässigen Gebot der «Erforderlichkeit». 12.3 Aus dem Gebot der Erforderlichkeit folgt zunächst das Übermassverbot: Der Wert der gesamthaft beschlagnahmten Vermögenswerte darf die zu erwartende Höhe der Ersatzforderung nicht überschreiten. Dadurch resultiert eine maximale Obergrenze des Gesamtwerts der Vermögenswerte, welche im Hinblick auf die Sicherstellung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden dürfen.