Dies entspricht weniger als der Hälfte der Pensionskassenrente. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Beschlagnahme der Pensionskassenrente unzulässig sei, soweit sie den Anteil der Ehefrau, d.h. mehr als die Hälfte der Pensionskassenrente betreffe, geht sein Argument also sowieso an der Sache vorbei.