Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein gemeinsames Existenzminimum zu berechnen ist (vgl. zur Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Rahmen der Ersatzforderungsbeschlagnahme E. 12.4 unten). Dies hat die Staatsanwaltschaft in ihrer «Bedarfsberechnung» vom 20. Dezember 2018 gemacht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft von der Pensionskassenrente von monatlich CHF 9‘456.50 einen Betrag von CHF 4‘118.00 beschlagnahmt hat. Dies entspricht weniger als der Hälfte der Pensionskassenrente.