11. 11.1 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass das Pensionskassenguthaben zur Hälfte seiner Ehefrau gehöre. Er verweist diesbezüglich auf den Ehe- und Erbvertrag vom 18. Juni 2004 (Beilage 2 zur Replik), in dem der Anspruch der Ehefrau auf hälftige Teilung des Pensionskassenguthabens explizit vereinbart worden