266 Abs. 4 StPO anwendbar. Diese Bestimmung besagt, dass die Beschlagnahme einer Forderung dem Schuldner angezeigt wird, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilge. Dementsprechend war die Staatsanwaltschaft berechtigt, den beschlagnahmten Anteil der Rente vor der Auszahlung bei der Pensionskasse sicherzustellen. Dies hat sie mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 an die Pensionskasse getan (E. 1.3 oben). Das Argument des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei gegenüber der Pensionskasse nicht weisungsbefugt, ist damit unbehelflich.