Neben dem Erwerbseinkommen sind auch Renten der zweiten Säule beschlagnahmefähig (MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Bd. I., 2018, § 5 Rz. 161). Es trifft damit nicht zu, dass die Pensionskassenrente nicht der Ersatzforderungsbeschlagnahme unterliegt. 10.3 Bei der Beschlagnahme der Pensionskassenrente handelt es sich um die Beschlagnahme künftiger Forderungen. Auf die Beschlagnahme von Forderungen ist Art. 266 Abs. 4 StPO anwendbar.