10. 10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschlagnahme der Pensionskassenrente zur Durchsetzung einer späteren Ersatzforderung nicht zulässig sei. Es handle sich dabei nicht um einen Vermögenswert i.S. von Art. 71 Abs. 3 StGB. 10.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die Ersatzforderungsbeschlagnahme auf alle Güter, Vermögenswerte und/oder Einkünfte der betroffenen Person beziehen (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364 = Pra 2016 Nr. 15 S. 139). Somit kann auch Einkommen der Ersatzforderungsbeschlagnahme unterliegen. Neben dem Erwerbseinkommen sind auch Renten der zweiten Säule beschlagnahmefähig