9. 9.1 Nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (sog. Einziehungsbeschlagnahme). Gegenstand und Umfang strafrechtlicher Einziehungen richten sich nach den Bestimmungen von Art. 70 ff. StGB. Gemäss Art.