In ihrer Stellungnahme holte die Staatsanwaltschaft die Angabe eines Beschlagnahmegrundes nach. Sie machte geltend, dass sie die Pensionskassenrente primär zur Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmt habe (E. 5.1 oben). Im Rahmen der Replik hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, Stellung zu diesem Beschlagnahmegrund zu nehmen. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall nicht besonders schwer wiegt, gilt sie als geheilt. Sie ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 4).