Da jegliche Angaben zum Beschlagnahmegrund in der angefochtenen Verfügung fehlen, ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft die Begründungspflicht verletzt hat. Die Staatsanwaltschaft hätte betreffend den Beschlagnahmegrund mindestens auf die ursprüngliche Verfügung vom 29. Juni 2018 verweisen müssen. 8.3 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist formeller Natur (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 107), weshalb dessen Verletzung grundsätzlich eine Aufhebung des Entscheids zur Folge hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art.