6 schlagnahmebefehl zu erlassen ist (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 62 zu Art. 263 StPO). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft müssen in der neuen Verfügung alle Formerfordernisse erfüllt sein, auch wenn es sich um eine Abänderung oder Erweiterung einer bereits vorgenommenen Beschlagnahme handelt. Da jegliche Angaben zum Beschlagnahmegrund in der angefochtenen Verfügung fehlen, ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft die Begründungspflicht verletzt hat.