263 Abs. 1 Bst. a–d StPO, vorliegt (vgl. zum Ganzen STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 f.). 8.2 Die angefochtene Verfügung enthält keine Ausführungen zum Beschlagnahmegrund (vgl. E. 3 oben). In ihrer Stellungnahme macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass es sich bei der Beschlagnahme der Pensionskassenrente nicht um eine neue Beschlagnahme, sondern um eine Präzisierung der Verfügung vom 29. Juni 2018 handle. Mit der Verfügung vom 29. Juni 2018 wurde lediglich das Pensionskassenguthaben/Alterskapital beschlagnahmt.