8. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2018 keinen Beschlagnahmegrund angegeben habe. Gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO hat ein Beschlagnahmebefehl lediglich eine summarische Begründung zu enthalten. Die betroffene Person muss aber in die Lage versetzt werden, die Tragweite des Entscheids zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen.