7. Die Beschlagnahme setzt einen hinreichenden Tatverdacht sowie einen Beschlagnahmegrund voraus und muss verhältnismässig sein (Art. 197 i.V.m. Art. 263 StPO). Die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts ist vorliegend unbestritten und bedarf daher keiner eingehenden Prüfung (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 18 444 vom 29. Januar 2019). Umstritten sind hingegen die Voraussetzungen des Beschlagnahmegrunds und der Verhältnismässigkeit. Ausserdem rügt der Beschwerdeführer, dass die Pensionskassenrente nicht beschlagnahmefähig sei.