Das Strafverfahren befinde sich ausserdem im Anfangsstadium, weshalb sich Zwangsmassnahmen nur ausnahmsweise rechtfertigen würden. Die Beschlagnahme der Pensionskassenrente sei deshalb nicht zumutbar und unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit abzulehnen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wieso zur Begleichung der offenen Verpflichtungen gegenüber der BEKB nicht auf die bereits zahlreichen beschlagnahmten Vermögenswerte zurückgegriffen werden könne. Der angeordneten Beschlagnahme fehle es somit auch an der Voraussetzung der Erforderlichkeit.