5 Wenn die Pensionskassenrente beschlagnahmt werde, sei das G.________ Projekt nicht mehr fortführbar. Dadurch werde ihm die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit faktisch verunmöglicht, was Art. 27 BV verletze. Sein privates Interesse am wirtschaftlichen Fortkommen sei höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Sicherstellung allfälliger Ersatzforderungen, deren Bestehen noch gar nicht feststehe. Das Strafverfahren befinde sich ausserdem im Anfangsstadium, weshalb sich Zwangsmassnahmen nur ausnahmsweise rechtfertigen würden.