6. 6.1 Ergänzend zur Beschwerde wies der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 19. März 2019 darauf hin, dass die Pensionskassenrente zur Hälfte seiner Ehefrau zustehe. Für Ersatzforderungsbeschlagnahmen gelte der Grundsatz, dass diese gegenüber dem Eigentum von unbeteiligten Dritten unzulässig seien. Die Beschlagnahme des Anteils seiner Ehefrau an der Pensionskassenrente sei somit unzulässig. 6.2 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschlagnahme der Pensionskassenrente neben der Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;