Die Opposition des Beschwerdeführers sei daher wenig nachvollziehbar. 5.4 Schliesslich wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass nach heutigem Erkenntnisstand der Wert der beschlagnahmten Vermögenswerte bei Weitem nicht ausreiche, um die zu erwartenden Forderungen resp. Ersatzforderungen (voraussichtlich in zweistelliger Millionenhöhe) zu decken.