Dementsprechend diene die Massnahme also dem Werterhalt der Liegenschaft. Ein solcher liege sowohl im Interesse der Privatkläger (für den Fall einer gerichtlichen Einziehung der Liegenschaft) wie auch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (für den Fall einer gerichtlichen Freigabe der Liegenschaft sowie generell zur Sicherung der weiteren Nutzung als Familienwohnung mindestens bis zum Verfahrensabschluss). Die Opposition des Beschwerdeführers sei daher wenig nachvollziehbar.