4 mässig wiederkehrende Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Pensionskasse sei die monatliche Rente ohne Weiteres beschlagnahmbar. Zu berücksichtigen sei dabei allerdings das Existenzminimum der betroffenen Personen. Die Bedarfsrechnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei von der Staatsanwaltschaft analog zur Berechnung der zivilprozessualen Prozessarmut vorgenommen worden. Damit sei dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein erweitertes Existenzminimum belassen worden.