71 StGB führt die Staatsanwaltschaft aus, dass unter diesen Begriff sämtliche wirtschaftlichen Vorteile fallen würden. Es sei gleichgültig, ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestünden. Namentlich seien unter solchen «Vermögenswerten» auch Forderungen zu verstehen. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hält weiter fest, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2018 – im Zusammenspiel mit den weiteren beiden Verfügungen an die BEKB und die Pensionskasse vom gleichen Tag – im Ergebnis eine Anpassung und Präzisierung der Verfügung vom 29. Juni 2018 darstelle, mit welcher das Pensionskassenguthaben/