Diese Frage bilde auch weiterhin Gegenstand der Ermittlungen. Es bestünden Hinweise, dass die Liegenschaft in D.________ (Ortschaft) mindestens teilweise durch vom Beschwerdeführer deliktisch erlangte Vermögenswerte finanziert worden sei. Im Übrigen seien die Beschlagnahmungen aber immer auch mit dem Hinweis auf die Sicherstellung der Durchsetzung von Ersatzforderungen erfolgt. 5.2 Zu den einziehbaren «Vermögenswerten» i.S. von Art. 70 und Art. 71 StGB führt die Staatsanwaltschaft aus, dass unter diesen Begriff sämtliche wirtschaftlichen Vorteile fallen würden.