Die Staatsanwaltschaft erläutert, dass die im vorliegenden Verfahren durchgeführten Vermögensbeschlagnahmungen und ihre weiteren Verfügungen allesamt i.S. und mit Verweis auf diese gesetzlichen Vorgaben erfolgt seien. Ob die im Einzelnen beschlagnahmten Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden seien (Originalwerte) resp. Surrogate derartiger Originalwerte darstellen würden, sei im Zeitpunkt der erfolgten Beschlagnahmungen noch nicht abschliessend bestimmbar gewesen. Diese Frage bilde auch weiterhin Gegenstand der Ermittlungen.